Allgemeine Geschäftsbedingungen der RIPAC-LABOR GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen für bestandsspezische Impfstoffe der RIPAC-LABOR GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Die Leistungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen über den Verkauf von pharmazeutischen Produkten der RIPAC-LABOR GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“) im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen  Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Käufer“), erfolgen ausschließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers (im Folgenden: „Verkaufsbedingungen“).
  2. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch  dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.
  3. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie verwiesen wurde, es sei denn, der Verkäufer hat zuvor der Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  4. Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden dem Käufer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail, mitgeteilt. Widerspricht der Käufer einer Änderung nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch ihn anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Käufer im Falle der Änderung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen noch gesondert hingewiesen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers verstehen sich als unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt mit der Annahme durch den Verkäufer zustande.
  2. Der Käufer erklärt mit der Bestellung verbindlich, die in der Bestellung angegebenen Produkte (im Folgenden: „Produkte“) erwerben zu wollen. Sofern der Käufer über die Internetseite des Verkäufers bestellt, erhält der Käufer eine Bestellbestätigung, die jedoch keine Annahme des durch die Bestellung erfolgten Angebotes darstellt.
  3. Die Annahme des in der Bestellung liegenden Angebots kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail, mündlich oder konkludent durch Zusendung der Produkte erfolgen.
  4. Der Verkäufer wird bei Bedarf die entsprechenden Nachweise des Käufers fordern, dass dieser berechtigt ist, die bestellten Produkte zu beziehen.

§ 3 Preise und Zahlungsmodalitäten

  1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich anfallende Kosten für Verpackung und Versand erfolgen absprachegemäß.
  2. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag netto innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, kann der Verkäufer für die erste Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 5,00 und für eine weitere Mahnung in Höhe von EUR 10,00 verlangen.
  3. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht es dem Verkäufer frei, weitere Lieferungen zurückzubehalten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern. Weitere gesetzliche Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt als Standardversand ab Werk (Incoterms 2010).
  2. Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen des Verkäufers, so bleiben diese im Eigentum des Verkäufers und sind dem Verkäufer zurückzugeben.
  3. Mit Absendung der Bestellung bzw. mit Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Käufer über. Der Gefahrübergang erfolgt  bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft durch den Verkäufer, wenn eine Verzögerung des Versands aus Gründen nicht möglich ist, die in der Risikosphäre des Käufers liegen.
  4. Angegebene Liefertermine des Verkäufers sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den Verkäufer als „verbindlich“ bestätigt wurden.
  5. Treten vom Verkäufer nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der Produkte erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit  um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der Käufer hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den Verkäufer wegen Verzugs.
  6. Kommt der Verkäufer in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des Käufers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

§ 5 Bereitgestelltes Material des Käufers

  1. Der Verkäufer ist nicht für die Qualität und Eignung des zur Verfügung gestellten Materials zur Herstellung eines bestandsspezifischen Impfstoffes, einschließlich der sachgerechten Verpackung und des Transports bis zum Eingang in das Labor des Verkäufers verantwortlich.
  2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für die üblichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Zurverfügungstellung von infektiösem Material zu sorgen. Er haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung von Sicherheitsanforderungen, aufgrund von Mängeln oder aufgrund fehlender Eignung des von ihm zur Verfügung gestellten Materials verursacht werden.
  3. Jegliches Material, das dem Verkäufer zur Bearbeitung überlassen wird, geht in das Eigentum des Verkäufers über. Dies schließt Krankheitserreger mit ein, die aus den Materialien gewonnen werden. Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, an dem Material weitere Untersuchungen durchzuführen.

§ 6 Methodik

Der Verkäufer führt die Untersuchung nach den Methoden und mit den Hilfsmitteln durch, die dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Nach Möglichkeit werden die Prüfungen nach offiziellen Vorschriften und Richtlinien durchgeführt. Sind im Einzelfall keine offiziellen Methoden vorhanden, setzt der Verkäufer eigene Verfahren ein.

§ 7 Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

  1. Beide Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo der anderen Vertragspartei.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, wird das geistige und gewerbliche Eigentum an allen Produkten, Informationen und/oder Daten, wie z.B. Analysen und technische oder andere Dokumentationen, welches entwickelt und/oder für die Vorbereitung und/oder die Erfüllung des Vertrages bereitgestellt wird, ausschließlich an den Verkäufer übertragen.
  3. Der Käufer erklärt und garantiert dem Verkäufer, dass das von ihm für die Vorbereitung und/oder die Erfüllung des Vertrages bereit gestellte Material keine Rechte Dritter verletzt. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen in dieser Sache frei und ist verpflichtet, alle Schäden oder Verluste zu ersetzen, welche aufgrund dieses Verstoßes entstehen und vom Verkäufer oder einer anderen Partei, welche auf ein solches Recht vertraut, zahlbar ist.

§ 8 Einsatz bestandsspezifischer Impfstoffe

  1. Beim Einsatz bestandsspezifischer Impfstoffe ist das Restrisiko der Unverträglichkeit niemals restlos auszuschließen. Käufer, die vom Verkäufer bezogene bestandsspezifische Impfstoffe einsetzen, sind deshalb zur Vermeidung von Schäden verpflichtet, den Impfstoff gemäß dem jeweiligen Beiblatt einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich bzw. spätestens 48 Stunden nach Kenntnisnahme der unerwünschten Ereignisse bezüglich der Produkte zu informieren.
  3. Der Käufer muss mit dem Verkäufer in Bezug auf weitere Folgemaßnahmen kooperieren. Diesbezüglich soll jeder Anfrage für zusätzliche Informationen innerhalb einer Woche mit bestem Wissen und Gewissen nachgekommen werden.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

  1. Zur Aufrechnung gegenüber dem Verkäufer ist der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt.
  2. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Verhältnis berechtigt.
  3. Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Rechte des Käufers aus dem Vertrag mit dem Verkäufer auf Dritte ist ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Produkten gem. § 449 Abs. 1 BGB vor (im Folgenden: Vorbehaltsprodukte).
  2. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsprodukte schriftlich zu unterrichten. Der Käufer haftet dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte dem Verkäufer die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
  3. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer im Verhältnis des Wertes der Rechnung Miteigentum an den Sachen. Der Käufer überträgt dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum. Der Käufer verwahrt für den Verkäufer das Alleineigentum oder das Miteigentum des Verkäufers.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, soweit er die noch nicht oder nicht vollständig bezahlten Vorbehaltsprodukte weiterverkauft, alle Forderungen, die er im Rahmen eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsprodukte an seine Kunden erhält, an den Verkäufer abzutreten, was dann entweder als teilweise oder vollständige Zahlung vom Verkäufer angenommen wird. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle relevanten Details auf dessen Anfrage hin zu übermitteln, um die Forderung direkt beim Kunden einzufordern. Die Summe, die der Kunde zahlt, wird von dem Betrag abgezogen, welcher der Käufer dem Verkäufer schuldet.

§ 11 Gewährleistung

  1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
  2. Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Produkte des Verkäufers hat der Verkäufer dann nicht zu vertreten, wenn die Produkte vom Käufer nicht ordnungsgemäß oder über die Haltbarkeitsgrenze hinaus gelagert wurden.
  3. Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwölf (12) Monaten nach Gefahrübergang, sofern die Lieferung mangelhafter Produkte keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

§ 12 Haftung

  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Verkäufers auf den Ersatz des Produkts begrenzt.
  2. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten Produkte sind.

§ 13 Vertraulichkeit

Der Verkäufer verpflichtet sich, Daten und Informationen aus dem Auftragsverhältnis, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, vertraulich zu behandeln.

§ 14 Weiterverkauf der Produkte

  1. Die Produkte des Verkäufers dürfen nur in der unveränderten Originalverpackung angeboten, verkauft oder abgegeben werden. Ein Einzelverkauf von Teilmengen bzw. Teilen einer Lieferung ist unzulässig.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte an einen Dritten nur unter Bereitstellung bzw. Ergänzung der Beipackzettel, Gebrauchsanweisung und Beiblätter zu übermitteln.

§ 15 Datenschutz

  1. Sämtliche von Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer) werden vom Verkäufer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechtes verwertet.
  2. Personenbezogene Daten des Käufers, die vom Verkäufer erfasst werden, werden ausschließlich für die Vertragsabwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erhoben und verwendet.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

  1. Die Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Potsdam. Der Verkäufer ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu klagen.
  3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden und/oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
  5. Die Verkaufsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Im Falle von Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.